Sekt & Orange-Urteil

Veröffentlicht auf von Mario Scheuermann

Ein Mischgetränk, das sich u.a. aus mehr als 50 Prozent Sekt und Orangennektar zusammensetzt, darf als aromatisierter weinhaltiger Cocktail bezeichnet und unter der Angabe „mit Sekt & Orange” in den Verkehr gebracht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Eine Sektkellerei stellt das Mischgetränk unter dem Namen „Mousseux Orange” her. Es wird in einer schaumweinähnlichen Glasflasche mit den Etikettangaben „mit Sekt & Orange, aromatisierter weinhaltiger Cocktail” vertrieben. Das Land sieht in Etikettierung und Aufmachung des Getränks eine Irreführung der Verbraucher. Das Verwaltungsgericht hatte in erster Instanz die Klage der Kellerei auf Feststellung, dass es an einer Irreführung fehle, abgewiesen. Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat der Klage im Berufungsverfahren stattgegeben. Es sei zulässig, einen aromatisierten weinhaltigen Cocktail unter der Verwendung von Sekt herzustellen. Nach der anzuwendenden EU-Verordnung sei „Wein” als Grundbestandteil erlaubt, der als übergreifender Begriff auch Sekt einschließe. Das Getränk berge in seiner Gesamtaufmachung auch nicht die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers. Die Etikettangaben „mit Sekt & Orange” und „aromatisierter weinhaltiger Cocktail” machten deutlich, dass es sich um ein aus mehreren Bestandteilen hergestelltes Mischgetränk handele. Eine Täuschungsgefahr darüber, dass stattdessen ein „Sekt” oder ein „Sekt-Orange” vorliege, bestehe nicht.

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R
Also mit welchem Schwachsinn sich unsere Gerichte rumärgern müssen, ist auch sehr komisch! Kein Wunder dass da nicht mehr viel Zeit für wichtige Fälle da ist...Mir persönlich ist es doch völlig Hupe, ob da jetzt Weinmischgetränk, oder VORSICHT SEKT auf der Flasche steht... Solange der Alkoholgehalt abgedruckt ist, ist doch alles andere egal...Ralf
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